Digitale Bonpflicht ab 2028: Das ändert sich für Händler

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Die Bonpflicht wird nicht abgeschafft. Ab dem 1. Januar 2028 muss jeder Händler mit elektronischer Kasse seinen Kunden den Beleg digital bereitstellen. Papier gibt es dann nur noch auf Wunsch. Wer keinen Beleg bereitstellt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.

So steht es im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. August 2026 zur Einführung einer Kassenpflicht und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts. Im Koalitionsvertrag hatte es noch geheißen, die Bonpflicht werde abgeschafft. Das ist nicht mehr vorgesehen.

Dieser Beitrag ordnet ein, was im Entwurf steht, jeweils mit Fundstelle zum Nachprüfen. Es handelt sich um einen Entwurf, nicht um geltendes Recht. Änderungen im weiteren Verfahren sind zu erwarten.

Was sich ab 2028 ändert

An die Stelle der papierhaften Belegausgabepflicht tritt eine elektronische Belegbereitstellungspflicht (§ 146a Abs. 2 AO-E). Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle erfasst, muss dem Kunden künftig einen elektronischen Beleg in einem standardisierten Datenformat bereitstellen, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall.

Der Weg dorthin ist ausdrücklich technologieoffen. Der Entwurf nennt selbst mehrere Möglichkeiten:

  • QR-Code auf dem Kundendisplay der Kasse
  • Download-Link
  • Near Field Communication (NFC)
  • E-Mail
  • Ablage direkt in ein Kundenkonto

Technische Vorgaben, welcher dieser Wege zu wählen ist, macht der Entwurf nicht. Jeder Händler entscheidet selbst. Als praktikabelste Lösung nennt die Begründung den QR-Code auf dem Kassenbildschirm, weil Kunden ihn ohne eigene App des Geschäfts scannen können.

Was trotzdem bleibt

In der Berichterstattung geht einiges durcheinander. Drei Punkte, die der Entwurf ausdrücklich unberührt lässt:

  • Papier auf Wunsch bleibt. Der Anspruch des Kunden auf eine papierhafte Quittung nach § 368 BGB besteht weiter. Der Belegdrucker verschwindet also nicht, er läuft nur seltener.
  • Kunden müssen nichts annehmen. Eine Pflicht zur Entgegennahme des elektronischen Belegs entsteht nicht, genau wie bisher beim Papierbon.
  • Wer keine elektronische Kasse nutzt, ist nicht betroffen. Die Belegbereitstellungspflicht trifft nur, wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst. Wer unter der Umsatzgrenze der neuen Kassenpflicht bleibt, ändert nichts.

Der Kassenbon bleibt damit relevant, für Garantie und Umtausch, für Buchhaltung und Steuer und als rechtlicher Nachweis. Die Frage ist nicht, ob es einen Beleg gibt, sondern wie er übergeben wird.

Neu: Bußgeld bis 5.000 Euro

Die praktisch wichtigste Verschärfung des Entwurfs steht nicht in den Schlagzeilen. Ein Verstoß gegen die Belegbereitstellungspflicht kann künftig mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 379 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 AO-E), soweit die Handlung nicht bereits nach § 378 AO geahndet werden kann.

Das ist neu. Die bisherige papierhafte Belegausgabepflicht war nicht bußgeldbewehrt. Die Begründung verweist dafür auf den Bundesrechnungshof, der die Durchsetzung der bisherigen Pflicht geprüft und beanstandet hatte. Mit den Mitteln des Verwaltungszwangs sei die Pflicht nicht wirksam durchzusetzen, weil ein Geschäftsvorfall im Einzelhandel oft nur eine Minute dauert.

Für Händler heißt das: Die digitale Belegbereitstellung ist ab 2028 keine Empfehlung, sondern eine sanktionierte Pflicht.

Die Kassenpflicht ab 100.000 Euro Umsatz

Parallel führt der Entwurf eine Kassenpflicht ein (§ 146b Abs. 1 AO-E). Betriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro im Kalenderjahr müssen ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzen. Die offene Ladenkasse ist dann nicht mehr zulässig.

Das System muss den Anforderungen des § 146a Abs. 1 AO entsprechen, also durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein und Aufzeichnungen nach der DSFinV-K erzeugen. Erfasst werden nicht nur Barzahlungen, sondern auch Zahlungen mit Debit- und Kreditkarte.

Der Entwurf geht von rund 114.800 offenen Ladenkassen aus, die umgestellt werden müssen. Befreiungen im Einzelfall sind bei sachlicher Härte über § 148 AO möglich, weitere Ausnahmen sollen per Rechtsverordnung geregelt werden.

Zur Jahreszahl: In der Presse kursieren 2027 und 2028. Der allgemeine Teil der Begründung nennt 2027, die maßgebliche Anwendungsregelung in Art. 101a Abs. 2 EGAO-E dagegen Zeiträume nach dem 31. Dezember 2027. Wer die Umsatzgrenze bereits 2027 überschreitet, ist ab dem 1. Januar 2028 verpflichtet.

Zur Kostenfrage

Die öffentliche Kritik am Entwurf richtet sich vor allem gegen die Kosten. Der Handelsverband sieht in der Umstellung keine Entlastung, sondern eine Fortsetzung der Belegpflicht mit anderen Mitteln. Der Entwurf selbst rechnet die Maßnahmen allerdings getrennt, und das Bild ist differenzierter.

Die Umstellung auf digitale Belege entlastet die Wirtschaft demnach um 130,3 Mio. Euro pro Jahr. Dem stehen 30,3 Mio. Euro für die neue Kassenpflicht und weitere 11,1 Mio. Euro für die übrigen Maßnahmen gegenüber. Unter dem Strich bleibt eine jährliche Entlastung von 88,9 Mio. Euro.

Belastend ist danach nicht der digitale Beleg, sondern die parallel eingeführte Kassenpflicht. Der digitale Beleg ist die einzige Position im Paket, die entlastet, und der Grund, warum unterm Strich überhaupt ein Minus steht.

Ehrlich dazugehört: Einmalig rechnet der Entwurf mit rund 14,1 Mio. Euro für die Umstellung der Kassensysteme, verteilt auf etwa 750 anzupassende Kassenprodukte. Das sind rund 18.700 Euro je System. Diese Kosten fallen zunächst bei den Kassenherstellern an, nicht bei den Händlern.

Häufige Fragen zur Bonpflicht

Wann wird die Bonpflicht abgeschafft?

Gar nicht. Nach dem Entwurf entfällt zum 1. Januar 2028 die Pflicht, den Beleg auf Papier auszugeben. Die Pflicht, überhaupt einen Beleg bereitzustellen, bleibt bestehen und wird digital erfüllt.

Ab wann gilt die Bonpflicht in Deutschland?

Seit dem 1. Januar 2020. Sie heißt im Gesetz Belegausgabepflicht und steht in § 146a Abs. 2 AO. Ab 2028 wird daraus die elektronische Belegbereitstellungspflicht.

Ist ein Kassenbon notwendig?

Für den Händler ja, für den Kunden nein. Der Händler muss den Beleg bereitstellen, der Kunde muss ihn nicht mitnehmen. Auf Wunsch bleibt der Anspruch auf eine Quittung in Papierform nach § 368 BGB bestehen.

Gibt es eine Bonpflicht für Bäcker?

Ja, wenn eine elektronische Kasse im Einsatz ist. Die Pflicht knüpft nicht an die Branche an, sondern an das Kassensystem. Befreiungen sind im Einzelfall bei sachlicher Härte über § 148 AO möglich, sie müssen beim Finanzamt beantragt werden.

Was Händler jetzt tun sollten

  • Prüfen, ob das vorhandene Kassensystem digitale Belege bereitstellen kann und über welchen Weg.
  • Klären, wer die Bereitstellung übernimmt: das Kassensystem selbst oder ein spezialisierter Anbieter. Spezialisierte Dienste bringen in der Regel mehr mit als die reine Pflichterfüllung, etwa Kundenkonten, Umtausch ohne Papierbon oder auswertbare Kaufdaten.
  • Keine Neuanschaffung unter Zeitdruck. Das standardisierte Datenformat und die Rechtsverordnung zu den Ausnahmen sind noch offen. Die Umstellung ist in den meisten Fällen eine Frage der Schnittstelle, nicht der Hardware.

Zum Verfahrensstand: Die Verbändeanhörung lief bis zum 13. August 2026. Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat stehen aus.

Über anybill

anybill macht Kassenbelege digital. Über 90 Software- und MarTech-Partner im DACH-Handel nutzen dafür unsere Schnittstelle, vom SB-Warenhaus über die Drogerie bis zur Tankstelle. Der Beleg wird per QR-Code am Kundendisplay bereitgestellt, ohne dass Kundinnen und Kunden eine eigene App des Händlers installieren müssen. Die Anbindung läuft über das bestehende Kassensystem, in den meisten Fällen ohne neue Hardware.

Damit ist die Pflicht erfüllt. Interessanter wird es danach: Aus dem Beleg entsteht ein Kontaktpunkt nach dem Kauf. Kundenkonten, Umtausch ohne Papierbon, Anbindung an bestehende Treueprogramme und auswertbare Kaufdaten für Personalisierung und Retail Media. Wir verarbeiten heute über 100 Millionen Belegdaten pro Monat.

Sie wollen wissen, was die Belegbereitstellungspflicht konkret für Ihr Kassensystem bedeutet? Sprechen Sie mit Ihrem Kassenanbieter oder direkt mit unserem Team. Wir schauen uns Ihre Systemlandschaft an und sagen Ihnen, was zu tun ist und was nicht.

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