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Die Bonpflicht wird nicht abgeschafft. Ab dem 1. Januar 2028 muss jeder Händler mit elektronischer Kasse seinen Kunden den Beleg digital bereitstellen, einen Papierbon gibt es dann nur noch auf ausdrücklichen Wunsch. Wer keinen Beleg bereitstellt, handelt künftig ordnungswidrig.
Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Finanzen am 23. September 2026 beschlossen. Sein Titel lautet „Gesetz zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen“, das BMF spricht kurz vom Zweiten Kassengesetz. Grundlage war der Referentenentwurf vom 7. August 2026. Im Koalitionsvertrag hatte es noch geheißen, die Bonpflicht werde abgeschafft, übrig geblieben ist davon die Abschaffung des Papierbons.
Geltendes Recht ist das noch nicht, denn Bundesrat und Bundestag müssen sich mit dem Entwurf noch befassen, und im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen möglich. Dieser Beitrag ordnet ein, was bisher bekannt ist, und nennt die Fundstellen zum Nachprüfen.
Stand: 23. September 2026. Der Wortlaut des Regierungsentwurfs war zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht. Paragrafen, Bußgeldhöhen und Kostenschätzungen mit dem Hinweis „Referentenentwurf“ stammen deshalb aus dem Entwurf vom 7. August 2026 und können sich im Kabinettsentwurf geändert haben.
Die Bonpflicht gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2020. Im Gesetz heißt sie Belegausgabepflicht und steht in § 146a Abs. 2 AO. Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion erfasst, muss dem Kunden einen Beleg ausstellen und ihn in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall zur Verfügung stellen.
Vier Punkte gehen in der Diskussion regelmäßig durcheinander:
Welche sieben Angaben ein Kassenbon enthalten muss und was die TSE damit zu tun hat, steht im Überblicksbeitrag zum Kassenbon.
Ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nach geltendem Recht nicht bußgeldbewehrt, und genau das soll sich ändern.
An die Stelle der papierhaften Belegausgabepflicht tritt eine elektronische Belegbereitstellungspflicht (§ 146a Abs. 2 AO-E, Referentenentwurf). Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle erfasst, muss dem Kunden künftig in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall einen elektronischen Beleg in einem standardisierten Datenformat bereitstellen. Nach der Darstellung der Bundesregierung sollen digitale Belege damit vorrangig sein und Papierbelege die Ausnahme bleiben.
Der Weg dorthin ist ausdrücklich technologieoffen. Genannt werden unter anderem:
Welchen dieser Wege ein Händler wählt, gibt der Entwurf nicht vor. Als praktikabelste Lösung nennt die Begründung des Referentenentwurfs den QR-Code auf dem Kassenbildschirm, weil Kunden ihn scannen können, ohne eine eigene App des Geschäfts zu brauchen.
In der Berichterstattung geht einiges durcheinander. Drei Punkte lässt der Entwurf ausdrücklich unberührt:
Der Kassenbon bleibt damit relevant, für Garantie und Umtausch, für Buchhaltung und Steuer und als rechtlicher Nachweis. Die Frage ist nicht, ob es einen Beleg gibt, sondern wie er übergeben wird.
Die praktisch wichtigste Verschärfung steht selten in den Schlagzeilen: Wer keinen digitalen Beleg bereitstellt, begeht künftig eine Ordnungswidrigkeit. Das BMF führt diesen Tatbestand auch in seiner Übersicht zum Kabinettsbeschluss auf. Der Referentenentwurf sah dafür eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro vor (§ 379 AO-E). Neu ist das, weil die bisherige Belegausgabepflicht nicht bußgeldbewehrt war.
Der Entwurf verschärft auch das Umfeld. Wer trotz Kassenpflicht kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) einsetzt, handelt ebenfalls ordnungswidrig, hier nannte der Referentenentwurf bis zu 25.000 Euro. Einsatz, Bewerben und Inverkehrbringen von Manipulationssoftware für Kassen werden zu einer eigenen Steuerstraftat, die nach dem Referentenentwurf mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann (§ 374a AO-E). Außerdem müssen Betriebe dem Finanzamt künftig auch den Wechsel ihrer TSE melden, laut Referentenentwurf innerhalb eines Monats.
Für Händler heißt das: Die digitale Belegbereitstellung ist ab 2028 keine Empfehlung, sondern eine sanktionierte Pflicht.
Parallel führt der Entwurf eine Kassenpflicht ein (§ 146b AO-E, Referentenentwurf). Betriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro im Jahr müssen ab 2028 ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzen, die offene Ladenkasse ist für sie dann nicht mehr zulässig. Nach Angaben des BMF sind in Deutschland noch etwa 115.000 offene Ladenkassen im Einsatz.
Das System muss den Anforderungen des § 146a Abs. 1 AO entsprechen. Es muss also durch eine zertifizierte TSE geschützt sein und Grundaufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugen.
Neu im Kabinettsentwurf ist eine Bagatellgrenze beim Bargeld. Von der Kassenpflicht ausgenommen sind Steuerpflichtige, die im Jahr weniger als 12.000 Euro bar umsetzen. Diese Ausnahme wurde erst vor dem Kabinettsbeschluss in den Entwurf aufgenommen. Für die Einordnung kommt es damit auf zwei Größen an: auf den Gesamtumsatz für die 100.000-Euro-Grenze und auf den Barumsatz für die Ausnahme. Ein Betrieb, der mehr als 100.000 Euro umsetzt, aber weniger als 12.000 Euro im Jahr bar einnimmt, fällt demnach nicht unter die Kassenpflicht.
Weitere Ausnahmen soll das BMF nach Verabschiedung des Gesetzes per Rechtsverordnung regeln. Als Beispiele nennt das Ministerium Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern, die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Betriebe sowie Wochen- und Jahrmärkte. Befreiungen im Einzelfall wegen sachlicher Härte sah bereits der Referentenentwurf vor.
Zum Starttermin: Das BMF nennt für die Kassenpflicht wie für die Belegbereitstellung den 1. Januar 2028. Wer die Umsatzgrenze bereits 2027 überschreitet, muss nach dem Referentenentwurf ab diesem Tag eine elektronische Kasse einsetzen.
Die Kritik am Entwurf richtet sich vor allem gegen die Kosten. HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth nannte den Kabinettsbeschluss eine große Enttäuschung, weil der Papierbon lediglich durch einen verpflichtenden digitalen Beleg ersetzt werde. Vielen Betrieben drohten erhebliche Investitionen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks sieht das Koalitionsversprechen gebrochen, hält den Start zum 1. Januar 2028 für überstürzt und den im Entwurf ausgewiesenen Aufwand für nicht realistisch. Als ausreichend betrachtet er eine Belegausgabe auf Verlangen. Der Digitalverband Bitkom fordert einheitliche technische Vorgaben, damit die Systeme nahtlos zusammenarbeiten.
Die Bundesregierung rechnet mit einer Entlastung. Nach ihren Angaben sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft voraussichtlich um etwa 106 Millionen Euro, im Referentenentwurf waren es noch rund 88,9 Millionen Euro. Diese Entlastung entsteht nach der Begründung des Referentenentwurfs vor allem durch die Umstellung vom Papierbon auf digitale Belege.
Dem steht ein einmaliger Aufwand gegenüber, den der Referentenentwurf für die Wirtschaft auf rund 98,7 Millionen Euro bezifferte. Dazu gehört die Anschaffung neuer Kassen für Betriebe, die bislang mit offener Ladenkasse arbeiten. Für die Anpassung an die digitale Belegbereitstellung setzte der Entwurf rund 750 Kassensysteme mit Programmierkosten von rund 18.700 Euro je System an. Dieser Anpassungsaufwand macht nur einen kleineren Teil des Einmalaufwands aus. Er fällt zunächst bei den Anbietern der Kassensoftware an, bei Cloudkassen zentral beim Dienstleister. Aktualisierte Werte zum einmaligen Aufwand hat die Bundesregierung bislang nicht veröffentlicht.
Gar nicht. Nach dem Gesetzentwurf, den das Kabinett am 23. September 2026 beschlossen hat, entfällt zum 1. Januar 2028 nur die Pflicht, den Beleg auf Papier auszugeben. Die Pflicht, überhaupt einen Beleg bereitzustellen, bleibt bestehen und wird digital erfüllt.
Seit dem 1. Januar 2020. Sie heißt im Gesetz Belegausgabepflicht und steht in § 146a Abs. 2 AO. Ab 2028 soll daraus die elektronische Belegbereitstellungspflicht werden.
Für den Händler ja, für den Kunden nein. Der Händler muss den Beleg bereitstellen, der Kunde muss ihn nicht mitnehmen. Auf Wunsch bleibt der Anspruch auf eine Quittung in Papierform nach § 368 BGB bestehen.
Betriebe mit höchstens 100.000 Euro Gesamtumsatz fallen ohnehin nicht darunter. Darüber hinaus nimmt der Kabinettsentwurf alle Steuerpflichtigen mit Barumsätzen unter 12.000 Euro im Jahr aus. Weitere Ausnahmen, etwa für Vertrauenskassen oder die landwirtschaftliche Direktvermarktung, soll eine Rechtsverordnung regeln.
Ja, wenn eine elektronische Kasse im Einsatz ist, denn die Pflicht knüpft nicht an die Branche an, sondern an das Kassensystem. Befreiungen sind heute nur im Einzelfall bei sachlicher Härte über § 148 AO möglich und müssen beim Finanzamt beantragt werden. Ab 2028 kommt die Kassenpflicht hinzu. Eine Bäckerei mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz braucht dann eine elektronische Kasse, es sei denn, sie nimmt weniger als 12.000 Euro im Jahr bar ein oder fällt unter eine Ausnahme der geplanten Rechtsverordnung.
Zum Verfahrensstand: Das Kabinett hat den Entwurf am 23. September 2026 beschlossen, als Nächstes befassen sich Bundesrat und Bundestag damit. Die Rechtsverordnung zu den Ausnahmen soll nach Verkündung des Gesetzes folgen, mit einer erneuten Anhörung der Verbände.
anybill macht Kassenbelege digital. Über 90 Software- und MarTech-Partner im DACH-Handel nutzen dafür unsere Schnittstelle, vom SB-Warenhaus über die Drogerie bis zur Tankstelle. Der Beleg wird per QR-Code am Kundendisplay bereitgestellt, ohne dass Kundinnen und Kunden eine eigene App des Händlers installieren müssen. Die Anbindung läuft über das bestehende Kassensystem, in den meisten Fällen ohne neue Hardware.
Damit ist die Pflicht erfüllt. Interessanter wird es danach: Aus dem Beleg entsteht ein Kontaktpunkt nach dem Kauf. Kundenkonten, Umtausch ohne Papierbon, Anbindung an bestehende Treueprogramme und auswertbare Kaufdaten für Personalisierung und Retail Media. Wir verarbeiten heute über 100 Millionen Belegdaten pro Monat.
Sie wollen wissen, was die Belegbereitstellungspflicht konkret für Ihr Kassensystem bedeutet? Sprechen Sie mit Ihrem Kassenanbieter oder direkt mit unserem Team. Wir schauen uns Ihre Systemlandschaft an und sagen Ihnen, was zu tun ist und was nicht.