
Der digitale Produktpass kommt nicht 2027 für alle. Fest steht bislang ein einziges Datum, und es betrifft Batterien. Für Textilien, Möbel und die übrigen Warengruppen entsteht die Pflicht nach und nach über jeweils eigene Rechtsakte, nach deren Inkrafttreten noch mindestens 18 Monate vergehen.
Eine Pflicht aus derselben Verordnung gilt allerdings bereits: Große Unternehmen dürfen unverkaufte Textilien und Schuhe seit Juli 2026 nicht mehr vernichten.
Dieser Beitrag ordnet ein, ab wann der digitale Produktpass für welche Produkte gilt, jeweils mit Fundstelle zum Nachprüfen, und was daraus für Händler im DACH-Raum folgt.
Wer wissen will, ab wann der digitale Produktpass gilt, findet in der Fachpresse fast überall die Jahreszahl 2027. Belastbar ist sie für eine einzige Produktgruppe. Artikel 77 der EU-Batterieverordnung verlangt ab dem 18. Februar 2027 für jede in Verkehr gebrachte Batterie eine elektronische Akte, den Batteriepass. Erfasst sind Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes und E-Scooter, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh Kapazität sowie Batterien für Elektrofahrzeuge.
Für den Handel ist das relevanter, als es zunächst klingt. Ein Sportfachhändler mit E-Bikes im Sortiment fällt über die verbauten Batterien in den Anwendungsbereich, ohne selbst Batterien herzustellen. Wer Endgeräte verkauft, in denen solche Batterien stecken oder die mit ihnen ausgeliefert werden, muss sich darauf verlassen können, dass der Pass beim Inverkehrbringen vorliegt.
Alle übrigen Warengruppen folgen einem anderen Mechanismus, und dort führt die Jahreszahl 2027 in die Irre.
Rechtsgrundlage außerhalb des Batteriebereichs ist die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, kurz ESPR, in Kraft seit dem 18. Juli 2024. Sie ist eine Rahmenverordnung und verlangt für kein einzelnes Produkt einen Pass. Sie legt fest, welche Anforderungen die EU-Kommission überhaupt stellen darf.
Verbindlich wird es über delegierte Rechtsakte, von denen jeder eine einzelne Produktgruppe betrifft. Nach Artikel 4 Absatz 4 ESPR muss der Geltungsbeginn eines solchen Rechtsakts mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen, wobei die Kommission in hinreichend begründeten Ausnahmefällen einzelne Anforderungen früher greifen lassen kann.
Jede Warengruppe hat damit ihren eigenen Zeitstrahl, und zwischen der Entscheidung in Brüssel und der Pflicht am Regal vergehen in aller Regel anderthalb Jahre oder mehr. Wer für sein Sortiment ein belastbares Datum sucht, findet es deshalb nicht im Arbeitsplan der Kommission, sondern erst im Rechtsakt der eigenen Warengruppe.
Die Reihenfolge ergibt sich aus dem ESPR-Arbeitsplan, den die EU-Kommission im April 2025 angenommen hat. Priorisiert sind Textilien und Bekleidung, Möbel einschließlich Matratzen, Reifen sowie die Zwischenprodukte Eisen, Stahl und Aluminium.
Für den stationären Handel stehen davon zwei Gruppen im Vordergrund. Textil und Bekleidung liegt vorn und betrifft damit zuerst Modehändler und den Sportfachhandel. Möbel und Matratzen folgen mit etwas Abstand und wirken dann auf Einrichtungshäuser und den Baumarktbereich.
Elektronik behandelt der Arbeitsplan anders als die übrigen Gruppen. Sie ist keine eigene Endproduktgruppe mit eigenem Rechtsakt, sondern wird über zwei produktgruppenübergreifende Maßnahmen zur Reparierbarkeit und zur Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten erfasst. Hinzu kommen die energieverbrauchsrelevanten Produkte, die schrittweise aus der alten Ökodesign-Richtlinie in den ESPR-Rahmen überführt werden. Wer Elektronik führt, sucht deshalb besser nach den horizontalen Rechtsakten als nach einer eigenen Warengruppe.
Für die eigene Planung wichtig: Der Arbeitsplan ist eine Mitteilung der Kommission und bindet niemanden. Er nennt Zeiträume, in denen ein Rechtsakt erwartet wird. Verschoben wurde bisher ausschließlich nach hinten.
Während die Branche über künftige Termine diskutiert, wirkt die ESPR an einer Stelle bereits unmittelbar, ohne dass es dafür einen delegierten Rechtsakt bräuchte. Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen unverkaufte Textilien und Schuhe nicht mehr vernichten. Mittlere Unternehmen folgen später, Kleinstunternehmen sind ausgenommen.
Für Modehändler ist das geltendes Recht und keine Vorschau. Wer Retouren, Saisonware und Musterteile bewegt, braucht dafür einen dokumentierten Weg in Wiederverwendung, Spende oder Recycling, und muss über entsorgte Ware Auskunft geben können.
Der Produktpass ist damit nicht der Anfang der Regulierung, sondern ihr nächster Schritt. Wer die Datenlage seines Sortiments ohnehin für das Vernichtungsverbot aufarbeiten muss, tut das sinnvollerweise gleich in einer Struktur, die später auch den Pass trägt.
Die formale Verantwortung für den Pass trifft den Wirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr bringt. Artikel 27 ESPR regelt die Herstellerpflichten, Artikel 29 die der Importeure. Daraus wird im Handel häufig der Schluss gezogen, das Thema liege bei den Lieferanten. In drei Konstellationen trägt dieser Schluss nicht.
Eigenmarken sind der offensichtlichste Fall. Wer unter eigenem Namen verkauft oder Ware aus Drittländern selbst einführt, ist regulatorisch Hersteller oder Importeur und steht damit unmittelbar in der Pflicht, unabhängig davon, wo produziert wurde.
Im Fernabsatz reicht der Code am gelieferten Artikel nicht aus. Beim Verkauf über das Internet muss der Zugang zum Produktpass bereits im Angebot verfügbar sein, damit Kundinnen und Kunden die Informationen vor der Kaufentscheidung einsehen können. Betroffen ist also die Produktseite im Shop, und das je Variante, weil der Pass am konkreten Artikel hängt und nicht am Modell.
Bleibt die Infrastruktur, über die der Handel ohnehin entscheidet. Die Umstellung der Produktkennzeichnung von eindimensionalen Barcodes auf zweidimensionale Codes läuft seit Jahren und betrifft Kassensysteme, Warenwirtschaft und Scanner-Hardware. Der Produktpass nutzt denselben Datenträger. Wer die Umstellung als reines Kassenprojekt behandelt, plant dieselbe Sache zweimal. Wir haben an anderer Stelle beschrieben, wie sich der Handel auf die Umstellung der Produktkennzeichnung vorbereitet.
Der Pass beschreibt ein Produkt, keinen Kauf. Er gibt Auskunft darüber, woraus eine Jacke besteht, wie sie repariert und wie sie entsorgt wird. Wer sie wann gekauft hat, steht nicht darin.
Genau das ist aber die Voraussetzung für die Prozesse, auf die die Verordnung hinauswill. Ein Reparaturanspruch braucht einen Kaufnachweis, eine Rücknahme eine Zuordnung, ein Recyclingnachweis den Weg vom Regal bis zur Rückgabe. Die Produktebene liefert der Pass, die Kaufebene bleibt offen.
Im stationären Handel verbindet bislang allein der Beleg beides. Solange er auf Thermopapier gedruckt wird und im Portemonnaie verblasst, bleibt diese Verbindung praktisch unbenutzbar. Ob digitale Belege die Lücke schließen, ist eine offene Frage, die in der Debatte um den Produktpass bisher kaum gestellt wird.
Parallel dazu ändert sich in Deutschland der Umgang mit dem Kassenbon. Warum der Kassenbon trotz Gesetzesänderung digital bleibt, haben wir an anderer Stelle ausführlich beschrieben. Beide Regulierungen treffen denselben Moment im Laden, nämlich den, in dem ein Produkt den Besitzer wechselt.